Gewerbeverein Schattdorf

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Statuten

1.Allgemeines
Wo diese Statuten für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

 
2. Name, Dauer und Sitz

2.1 Unter dem Namen "Gewerbeverein Schattdorf" (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Reglung getroffen wird.

2.2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.

 
3. Zweck

3.1 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des Gewerbestandes Schattdorf mit allen zugehörigen Berufsrichtungen des Handwerks, des Gewerbes, der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe zur gemeinsamen Wahrung und Förderung seiner wirtschaftlichen Ziele, Interessen und der Solidarität.

3.2 Der Verein bezweckt insbesondere:
- eine umfassende und zielgerichtete Vertretung der gewerblichen Anliegen in der Öffentlichkeit gegenüber anderen Institutionen und dem Staat;
- die Abwehr von schädlichen Eingriffen jeder Art in die private Wirtschaft;
- die solidarische Unterstützung einzelner Mitglieder oder Berufsgruppen.

 
4. Mitgliedschaft

4.1 Arten der Mitgliedschaft

4.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

4.1.2 Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:
- Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Geschäftsin-haber und Gewerbefreunde.
- Anderweitige Organisationen und Personen, welche die Ziele und Interes-sen des Gewerbevereins fördern.

4.1.3 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

4.2 Aufnahme und Ernennung

4.2.1 Das Aufnahmegesuch hat schriftlich oder mündlich an den Präsidenten oder an ein Vorstandsmitglied des Vereins zu erfolgen.

4.2.2 Ehrenmitglieder werden ernannt.

4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.3.1 Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.

4.3.2 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrich-ten; Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu leisten.

4.4 Erlöschen der Mitgliedschaft

4.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter einer Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
- durch Ausschluss.

4.4.2 Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.

4.4.3 Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.

 
5. Organisation

5.1 Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

5.2 Generalversammlung

5.2.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

5.2.2 Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an die Generalversammlung überwiese-nen Geschäfte

5.2.3 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

5.2.4 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand, oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.

5.2.5 Die Einladung zur Generalversammlung hat 30 Tage zum voraus unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung müssen 14 Tage zuvor an den Präsidenten des Vereins eingereicht werden, damit diese mit der Einladung traktandiert werden können. Solche die eine Revision der Statuten oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben 60 Tage zuvor.

5.3 Vorstand

5.3.1 Dem Vorstand obliegt die laufende Führung  und der Vollzug der Vereinsgeschäfte und die Vertretung des Vereins nach aussen. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und drei Mitgliedern.

5.3.2 Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, Behörden
- Erledigung sämtlicher anfallender Vereinsgeschäfte
- Ausarbeitung von Stellungnahmen und Eingaben
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschaffung finanzieller Mittel zur Ausübung der Vereinstätigkeit
- Die Leitung der Generalversammlung, wobei der Präsident bzw. der Vize-präsident den Vorsitz führt
- Wahl der Delegierten des Kant. Gewerbeverbandes Uri

5.3.3 Die Zeichnungsberechtigung regelt der Vorstand.

5.3.4 Der Vorstand hat die Kompetenz für die ordentlichen finanziellen Ausgaben des Vereins, für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, und zusätzlich für ausserordentliche Ausgaben bis zu Fr. 2'000. - pro Jahr.

5.4 Rechnungsrevisoren
Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und An-trag zu erstatten.

 
6. Finanzen

6.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:- Mitgliederbeiträgen- Zinsen des Vereinsvermögen- allfälligen anderen ZuwendungenDie Mitgliederbeiträge betragen maximal Fr. 150.-.Die Beiträge sind jeweils auf Anfang des Jahres bzw. nach dem Eintritt in den Verein zu bezahlen.

6.2 Rechnungsabschluss
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

6.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 
7. Weitere Bestimmungen

7.1 Beschlussfassung und Wahlen

7.1.1 Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes erfolgen offen und werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst (Ausnahme siehe Ziff. 7.3 und 7.4). Der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

7.1.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.2 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

7.3 Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder der Generalversammlung erforderlich.

7.4 Auflösung des Vereins

7.4.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.

7.4.2 Ein allfälliger Vermögensüberschuss bei einer Auflösung des Vereins, ist in einen Fond für eine spätere Neugründung zu legen.

7.5 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. April 2006 beschlossen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 3. April 1993.

Gewerbeverein Schattdorf

Der Präsident    Der Aktuar
Odilo Gamma    Franz Odermatt